2000: Die EU beschließt eine Charta der Grundrechte
Erweiterte Menschenrechte in (fast) allen Staaten der EU
Lange waren die Mitgliedstaaten der EU selbst für die Wahrung der Menschenrechte zuständig – nach wie vor gilt die Mitgliedschaft bei der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK als Voraussetzung für die Aufnahme eines Staates in die EU. Daher hatte die EU bis 2000 kein eigenes Regelwerk, das verbindliche Grundrechte festlegt. Der Europäische Rat von Tampere setzte im Oktober 1999 einen aus 62 Mitgliedern bestehenden Konvent unter dem Vorsitz des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog ein. Dieses Gremium erfüllte seine Aufgabe, eine Grundrechte-Charta zu verfassen in weniger als einem Jahr. Am Gipfel von Nizza konnte am 12. Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert werden. Nach einem langen Ringen um eine EU-Verfassung trat sie aber erst 2009 in Kraft. Die Charta besitzt Rechtsverbindlichkeit und ist als Protokoll Teil der rechtlichen Grundlagen der EU, des Vertrags von Lissabon (ausgenommen ist nur Polen).
In der Präambel der Europäischen Grundrechtecharta werden die Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als gemeinsame Werte der Völker Europas genannt. Sie besteht aus sieben Kapitel (Würde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, Justizielle Rechte und allgemeine Bestimmungen) und 54 Artikeln. Die Einhaltung der Grundrechtecharta kann beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeklagt werden. 2007 nahm die FRA – die EU-Grundrechtsagentur in Wien – ihre Arbeit auf. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung der Grundrechte in der EU zu überwachen.
Zum Volltext der Europäischen Grundrechtecharta mit Erläuterungen